Tätigkeiten einer Personenbetreuung
Personenbetreuung ist eine Dienstleistung nach der GewO § 159 Personenbetreuung, im Sinne des Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007.
Die Ausübung ist sowohl in einer unselbständigen also auch in einer selbständigen Tätigkeit (freies Gewerbe Personenbetreuung) möglich. In der Praxis hat sich das Selbständigenmodell durchgesetzt, wobei die Betreuung
· stundenweise,
· tageweise oder
· rund um die Uhr (24-Stunden-Betreuung)
angeboten werden kann.
Was darf eine Personenbetreuung
Personenbetreuung ist eine Dienstleistung im sinne § 159 der GewO Personenbetreuung, wobei PersonenbetreuerInnen einen Betreuungsauftrag erhält.
Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Vornahme von Besorgungen
- Reinigungstätigkeiten
- Durchführung von Hausarbeiten
- Durchführung von Botengängen
- Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
- Betreuung von Pflanzen und Tieren
- Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
- Gestaltung des Tagesablaufs
- Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
Gesellschafterfunktion insbesondere:
- Gesellschaft leisten
- Führen von Konversation
- Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
- Begleitung bei diversen Aktivitäten
Pflegerische Tätigkeiten
Folgende Tätigkeiten dürfen ohne Aufsicht durchgeführt werden, wenn keine medizinischen Umstände dagegen sprechen:
- Unterstützen bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme (d.h. über den Mund)
sowie bei der Arzneimittelaufnahme
- Unterstützen bei der Körperpflege
- Unterstützen beim An- und Auskleiden
- Unterstützen bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung
beim Wechsel von Inkontinenzprodukten (Inkontinenz bedeutet Unfähigkeit Harn- oder
Stuhlausscheidung zu kontrollieren)
- Unterstützen beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen
Dass keine medizinischen Gründe dagegen sprechen, sollte zur eigenen Absicherung von einem Arzt bestätigt werden. Liegen medizinische Gründe vor, die diese Tätigkeiten als nicht unproblematisch erscheinen lassen, dürfen diese und auch andere pflegerische Tätigkeiten, nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
- die Pflege erfolgt an der jeweils betreuten Person in deren Privathaushalt
- die Einwilligung durch die betreute Person liegt vor
- es gibt eine schriftliche Anordnung und entsprechende Anleitung und Unterweisung
durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Pflegerische Tätigkeiten unter Aufsicht
Die Anordnung einer Pflegeperson des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. In diesem Fall ist die Personenbetreuung verpflichtet:
- die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu
dokumentieren
- der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die
Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere eine Veränderung des
Zustandsbilds der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
Eine solche Übertragung von Tätigkeiten kann durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für folgende Tätigkeiten erteilt werden:
- Verabreichen von Arzneimitteln
- Anlegen von Bandagen und Verbänden
- Verabreichen von subkutanen (unter die Haut) Insulininjektionen und subkutanen
Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels
Teststreifen
- einfache Wärme- und Lichtanwendungen
Folgende Tätigkeiten können nur nach ärztlicher Anordnung durchgeführt werden:
- Verabreichen von Arzneimitteln
- Anlegen von Bandagen und Verbänden
- Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von
blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels
Teststreifen
- einfache Wärme- und Lichtanwendungen
- weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den Z 1 bis 5
genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare
Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen
Auch hier sind Personen, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit. Außerdem ist die Durchführung ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.
Personenbetreuungsvertrag
Unterlagen zum Personenbetreuungsvertrag
- Bedarfserhebung des Kunden
- Personenbetreuungsvertrag mit HANDLUNGSLEITLINIEN FÜR DEN ALLTAG UND DEN NOTFALL
- Ergänzung zum PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG
- Nachweis einer Berufshaftschutzversicherung für Personenbetreuung
Haftung bei der Personenbetreuung
Personenbetreuerinnen unterliegen den zivilrechtlichen Haftungsregelungen. Dabei ist insbesondere auf § 1299 ABGB hinzuweisen. Dieser sieht eine Haftung für den notwendigen Fleiß und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vor.
Es empfiehlt sich daher, dass Personenbetreuerinnen eine für die Berufsgruppe gerechte, Berufshaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung abschließen.
Die Ausübung ist sowohl in einer unselbständigen also auch in einer selbständigen Tätigkeit (freies Gewerbe Personenbetreuung) möglich. In der Praxis hat sich das Selbständigenmodell durchgesetzt, wobei die Betreuung
· stundenweise,
· tageweise oder
· rund um die Uhr (24-Stunden-Betreuung)
angeboten werden kann.
Was darf eine Personenbetreuung
Personenbetreuung ist eine Dienstleistung im sinne § 159 der GewO Personenbetreuung, wobei PersonenbetreuerInnen einen Betreuungsauftrag erhält.
Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Vornahme von Besorgungen
- Reinigungstätigkeiten
- Durchführung von Hausarbeiten
- Durchführung von Botengängen
- Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
- Betreuung von Pflanzen und Tieren
- Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
- Gestaltung des Tagesablaufs
- Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
Gesellschafterfunktion insbesondere:
- Gesellschaft leisten
- Führen von Konversation
- Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
- Begleitung bei diversen Aktivitäten
Pflegerische Tätigkeiten
Folgende Tätigkeiten dürfen ohne Aufsicht durchgeführt werden, wenn keine medizinischen Umstände dagegen sprechen:
- Unterstützen bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme (d.h. über den Mund)
sowie bei der Arzneimittelaufnahme
- Unterstützen bei der Körperpflege
- Unterstützen beim An- und Auskleiden
- Unterstützen bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung
beim Wechsel von Inkontinenzprodukten (Inkontinenz bedeutet Unfähigkeit Harn- oder
Stuhlausscheidung zu kontrollieren)
- Unterstützen beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen
Dass keine medizinischen Gründe dagegen sprechen, sollte zur eigenen Absicherung von einem Arzt bestätigt werden. Liegen medizinische Gründe vor, die diese Tätigkeiten als nicht unproblematisch erscheinen lassen, dürfen diese und auch andere pflegerische Tätigkeiten, nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
- die Pflege erfolgt an der jeweils betreuten Person in deren Privathaushalt
- die Einwilligung durch die betreute Person liegt vor
- es gibt eine schriftliche Anordnung und entsprechende Anleitung und Unterweisung
durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Pflegerische Tätigkeiten unter Aufsicht
Die Anordnung einer Pflegeperson des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. In diesem Fall ist die Personenbetreuung verpflichtet:
- die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu
dokumentieren
- der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die
Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere eine Veränderung des
Zustandsbilds der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
Eine solche Übertragung von Tätigkeiten kann durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für folgende Tätigkeiten erteilt werden:
- Verabreichen von Arzneimitteln
- Anlegen von Bandagen und Verbänden
- Verabreichen von subkutanen (unter die Haut) Insulininjektionen und subkutanen
Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels
Teststreifen
- einfache Wärme- und Lichtanwendungen
Folgende Tätigkeiten können nur nach ärztlicher Anordnung durchgeführt werden:
- Verabreichen von Arzneimitteln
- Anlegen von Bandagen und Verbänden
- Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von
blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels
Teststreifen
- einfache Wärme- und Lichtanwendungen
- weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den Z 1 bis 5
genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare
Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen
Auch hier sind Personen, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit. Außerdem ist die Durchführung ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.
Personenbetreuungsvertrag
Unterlagen zum Personenbetreuungsvertrag
- Bedarfserhebung des Kunden
- Personenbetreuungsvertrag mit HANDLUNGSLEITLINIEN FÜR DEN ALLTAG UND DEN NOTFALL
- Ergänzung zum PERSONENBETREUUNGS-VERTRAG
- Nachweis einer Berufshaftschutzversicherung für Personenbetreuung
Haftung bei der Personenbetreuung
Personenbetreuerinnen unterliegen den zivilrechtlichen Haftungsregelungen. Dabei ist insbesondere auf § 1299 ABGB hinzuweisen. Dieser sieht eine Haftung für den notwendigen Fleiß und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vor.
Es empfiehlt sich daher, dass Personenbetreuerinnen eine für die Berufsgruppe gerechte, Berufshaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung abschließen.